Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen für die Kommunalwahlen am 14. März 2021 in der Kreisstadt Heppenheim
Nach § 22 der Kommunalwahlordnung (KWO) fordere ich zur Einreichung von Wahlvorschlägen für die am 14. März 2021 stattfindende
- Wahl zur Stadtverordnetenversammlung der Kreisstadt Heppenheim
sowie für die - Wahlen der Ortsbeiräte in den Stadtteilen Erbach, Hambach,
Kirschhausen, Mittershausen-Scheuerberg, Ober-Laudenbach, Sonderbach und Wald-Erlenbach
auf.
1. WahlvorschlagsrechtDie Wahl erfolgt auf Grund von Wahlvorschlägen, die den gesetzlichen Erfordernissen der §§ 10 bis 13 des Hessischen Kommunalwahlgesetzes (KWG) entsprechen müssen. Wahlvorschläge können von Parteien im Sinne des Artikels 21 des Grundgesetzes und von Wählergruppen eingereicht werden.
Eine Partei oder Wählergruppe kann in jedem Wahlkreis nur einen Wahlvorschlag einreichen.
Die Verbindung von Wahlvorschlägen mehrerer Parteien oder Wählergruppen ist unzulässig.
Wahlkreis für die Wahl zur Stadtverordnetenversammlung ist das Gebiet der Kreisstadt Heppenheim. Wahlkreis für die Wahlen der Ortsbeiräte ist der jeweilige Ortsbezirk.
2. Inhalt und Form der Wahlvorschläge- Der Wahlvorschlag muss den Namen der Partei oder Wählergruppe und, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwendet, auch diese tragen. Der Name und die Kurzbezeichnung müssen sich von den Namen und Kurzbezeichnungen bereits bestehender Parteien und Wählergruppen deutlich unterscheiden.
- Der Wahlvorschlag darf beliebig viele Bewerberinnen und Bewerber enthalten. Diese sind in erkennbarer Reihenfolge unter Angabe des Familiennamens, des Rufnamens, des Zusatzes „Frau“ oder „Herr“, des Berufs oder Standes, des Tages der Geburt, des Geburtsorts und der Anschrift (Hauptwohnung) aufzuführen.
Einen Beschluss nach § 16 Abs. 2 Satz 3 KWG zur Aufnahme zusätzlicher Bewerberangaben hat die Stadtverordnetenversammlung der Kreisstadt Heppenheim nicht gefasst. - Weist eine Bewerberin oder ein Bewerber bis zum Ablauf der Frist für die Einreichung der Wahlvorschläge (04. Januar 2021) nach, dass im Melderegister eine Auskunftssperre nach § 51 Abs. 1 des Bundesmeldegesetzes eingetragen ist, so wird in den amtlichen Bekanntmachungen nur die sogenannte Erreichbarkeitsanschrift angegeben. Die Angabe eines Postfachs genügt nicht.
- Eine Bewerberin oder ein Bewerber darf für eine Wahl nur auf einem Wahlvorschlag benannt werden.
- Als Bewerberin oder als Bewerber kann nur vorgeschlagen werden, wer die Zustimmung dazu schriftlich erteilt hat; die Zustimmung ist unwiderruflich.
- Der Wahlvorschlag muss von der Vertrauensperson und der stellvertretenden Vertrauensperson persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein. Sie werden von der Versammlung benannt, die den Wahlvorschlag aufstellt.
- Die Vertrauensperson oder die stellvertretende Vertrauensperson kann durch schriftliche Erklärung des für den Wahlkreis zuständigen Parteiorgans oder der Vertretungsberechtigten der Wählergruppe abberufen und durch eine andere ersetzt werden, die als Ersatzperson von einer Mitglieder- oder Vertreterversammlung benannt wurde. Soweit im Kommunalwahlgesetz nichts anderes bestimmt ist, sind nur die Vertrauensperson und die stellvertretende Vertrauensperson, jede für sich, berechtigt, verbindliche Erklärungen zum Wahlvorschlag abzugeben und entgegenzunehmen.
- Wahlvorschläge von Parteien oder Wählergruppen, die während der vor dem Wahltag laufenden Wahlzeit nicht ununterbrochen mit mindestens einer/einem Abgeordneten oder Vertreter/in in der zu wählenden Vertretungskörperschaft oder im Hessischen Landtag oder aufgrund eines Wahlvorschlags aus dem Lande im Bundestag vertreten waren, müssen außerdem von mindestens zweimal so vielen Wahlberechtigten persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein, wie Vertreter/innen zu wählen sind (§ 11 Abs. 4 KWG). Jede und jeder Wahlberechtigte kann nur einen Wahlvorschlag unterzeichnen. Die Unterschriften sind auf amtlichen Formblättern zu leisten, die beim Wahlleiter kostenfrei erhältlich sind. Die Wahlberechtigung der Unterzeichnerinnen und Unterzeichner von Wahlvorschlägen muss im Zeitpunkt der Unterzeichnung gegeben sein und ist bei Einreichung des Wahlvorschlags nachzuweisen. Bei der Anforderung der Formblätter ist der Name der Partei oder Wählergruppe und, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwendet, auch diese anzugeben. Der Träger des Wahlvorschlags hat ferner zu bestätigen, dass die Aufstellung der Bewerberinnen und Bewerber in einer Mitgliederversammlung nach § 12 KWG bereits erfolgt ist. Unterstützungsunterschriften dürfen erst nach Aufstellung des Wahlvorschlags gesammelt werden, vorher geleistete Unterschriften sind ungültig.
3. Wählbarkeit (passives Wahlrecht)Wählbar als Stadtverordnete/r bzw. Mitglied eines Ortsbeirats sind die Wahlberechtigten, die am Wahltag das achtzehnte Lebensjahr vollendet haben, also am 14. März 2003 oder früher geboren sind und seit mindestens drei Monaten, also seit dem 14. Dezember 2020 im jeweiligen Wahlkreis ihren Wohnsitz (Hauptwohnung) haben.
Unionsbürger/innen sind unter den gleichen Voraussetzungen wie Deutsche wählbar.
Nicht wählbar ist, wer infolge Richterspruchs die Wählbarkeit oder die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt (§ 32 Abs. 2 Hessische Gemeindeordnung – HGO).
4. Wahlberechtigung (aktives Wahlrecht)Wahlberechtigt ist, wer am Wahltag
- Deutsche/r im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes oder Staatsangehörige/r eines der übrigen Mitgliedsstaaten der Europäischen Union (Unionsbürger/in) ist,
- das achtzehnte Lebensjahr vollendet hat, also am 14.03.2003 oder früher geboren ist und
- seit mindestens sechs Wochen, also seit mindestens 31.01.2021 in der Kreisstadt Heppenheim seinen Wohnsitz (Hauptwohnung) hat; entsprechendes gilt für die jeweiligen Ortsbezirke.
Ausgeschlossen vom Wahlrecht ist, wer infolge Richterspruchs das Wahlrecht nicht besitzt (§ 31 HGO).
5. Aufstellung der Wahlvorschläge Die Bewerberinnen und Bewerber für die Wahlvorschläge werden in geheimer Abstimmung in einer Versammlung der Mitglieder der Partei oder Wählergruppe im Wahlkreis (Mitgliederversammlung) oder in einer Versammlung der von den Mitgliedern der Partei oder Wählergruppe im Wahlkreis aus ihrer Mitte gewählten Vertreterinnen und Vertreter (Vertreterversammlung) aufgestellt und ihre Reihenfolge im Wahlvorschlag festgelegt. Bei der Aufstellung sollen nach Möglichkeit Frauen und Männer gleichermaßen berücksichtigt werden. Vorschlagsberechtigt ist auch jede Teilnehmerin und jeder Teilnehmer der Versammlung. Den Bewerberinnen und Bewerbern ist Gelegenheit zu geben, sich und ihr Programm der Versammlung in angemessener Zeit vorzustellen. Eine Wahl mit verdeckten Stimmzetteln gilt als geheime Abstimmung. Das Nähere über die Wahl der Vertreterinnen und Vertreter für die Vertreterversammlung, über die Einberufung und Beschlussfähigkeit der Mitglieder- oder Vertreterversammlung sowie über das gesetzlich nicht geregelte Verfahren für die Aufstellung von Wahlvorschlägen und für die Benennung der Vertrauenspersonen regeln die Parteien und Wählergruppen.
Die Bewerber/innen für die Wahl der Ortsbeiräte können auch in einer Mitglieder- oder Vertreterversammlung der Partei oder Wählergruppe auf Gemeindeebene aufgestellt werden. In diesem Fall muss die Partei oder Wählergruppe die Wahlvorschläge für sämtliche Ortsbeiratswahlen in der Gemeinde in einer oder mehreren gemeinsamen Versammlungen aufstellen.
Über den Verlauf der Versammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen. Die Niederschrift muss Angaben über Ort und Zeit der Versammlung, die Form der Einladung, die Zahl der erschienenen Mitglieder oder Vertreter/innen, die Ergebnisse der Abstimmungen sowie über die Vertrauenspersonen und die jeweiligen Ersatzpersonen nach § 11 Abs. 3 Satz 3 KWG enthalten. Die Niederschrift ist von der Versammlungsleiterin oder dem Versammlungsleiter, der Schriftführerin oder dem Schriftführer und zwei weiteren Mitgliedern oder Vertreterinnen/Vertretern zu unterzeichnen; sie haben dabei gegenüber dem Wahlleiter an Eides statt zu versichern, dass die Wahl der Bewerberinnen und Bewerber in geheimer Abstimmung erfolgt ist, jede teilnehmende Person der Versammlung vorschlagsberechtigt war und die Bewerberinnen und Bewerber Gelegenheit hatten, sich und ihr Programm der Versammlung in angemessener Zeit vorzustellen. Der Wahlleiter ist zur Abnahme einer solchen Versicherung an Eides statt zuständig.
6. Einreichung, Änderung und Rücknahme von WahlvorschlägenDie Wahlvorschläge sind spätestens am
Montag, 4. Januar 2021 bis 18:00 Uhrnach vorheriger Terminabsprache unter 06252 13-3009 während der allgemeinen Öffnungszeiten schriftlich (im Original) bei der Geschäftsstelle des Wahlleiters, Wahlamt, Friedrichstraße 21, 64646 Heppenheim, einzureichen.
Dort sind auch die zur Einreichung der Wahlvorschläge erforderlichen und amtlich vorgeschriebenen Vordrucke kostenfrei zu erhalten. Sie stehen (mit Ausnahme des Formblattes für Unterstützungsunterschriften) auch im Internet unter www.heppenheim.de oder
www.wahlen.hessen.de als Download zur Verfügung. Im Fall des Downloads ist zu beachten, dass die Vordruckmuster KW Nr. 9 (Zustimmungserklärung) und KW Nr. 10 (Bescheinigung der Wählbarkeit) um Informationen zum Datenschutz ergänzt wurden. Hier
müssen die Angaben zum Wahlvorschlagsträger sowie zum Wahlleiter eingetragen werden.
Es ist zu empfehlen, die Wahlvorschläge möglichst so frühzeitig vor Ablauf der genannten Frist einzureichen, dass etwaige Mängel, die die Gültigkeit der Wahlvorschläge berühren, noch rechtzeitig behoben werden können.Mit den Wahlvorschlägen sind einzureichen:
- Die Erklärungen der vorgeschlagenen Bewerber/innen, nach einem Vordruckmuster (KW Nr. 9 - Zustimmungserklärung), dass sie ihrer Aufstellung zustimmen und ihnen die Modalitäten des Erwerbs der Rechtsstellung einer Vertreterin/eines Vertreters nach § 23 KWG bekannt sind. Diese Erklärung muss Angaben darüber enthalten, ob der/die Bewerber/in nach den Bestimmungen über die Unvereinbarkeit von Amt und Mandat an der Mitgliedschaft in der Vertretungskörperschaft gehindert ist, sowie eine Verpflichtung der Bewerberin/des Bewerbers, später eintretende Hinderungsgründe dem Wahlleiter mitzuteilen. Die Zustimmungserklärung muss dem Wahlleiter bis zum Ende der Einreichungsfrist vorliegen.
- Eine Bescheinigung des Magistrats der Kreisstadt Heppenheim (Wahlamt), dass die vorgeschlagenen Bewerberinnen und Bewerber die Voraussetzungen der Wählbarkeit erfüllen (KW Nr. 10 - Wählbarkeitsbescheinigung).
- Eine Ausfertigung der Niederschrift über die Beschlussfassung der Mitglieder- oder Vertreterversammlung, in der die Bewerberinnen und Bewerber aufgestellt worden sind, mit den nach § 12 Abs. 3 KWG vorgeschriebenen Angaben und Versicherungen an Eides statt (KW Nr. 11 – Niederschrift über den Verlauf der Versammlung).
- Die erforderliche Zahl von Unterstützungsunterschriften (KW Nr. 7 -Formblatt Unterstützungsunterschrift) nebst Bescheinigungen des Wahlrechts der Unterzeichner/innen, sofern der Wahlvorschlag Unterstützungsunterschriften benötigt.
Ein Wahlvorschlag kann durch gemeinsame schriftliche Erklärung der Vertrauensperson und der stellvertretenden Vertrauensperson ganz oder teilweise zurückgenommen werden, solange nicht über seine Zulassung entschieden ist.
Nach der Zulassung durch den Wahlausschuss können Wahlvorschläge nicht mehr geändert oder zurückgenommen werden.
7. Maßgebliche EinwohnerzahlDie vom Hessischen Statistischen Landesamt nach § 148 HGO festgestellte maßgebliche Einwohnerzahl für die Kreisstadt Heppenheim beträgt 26.024 Einwohner/innen (Bevölkerungsstand am 30.09.2019).
Gemäß § 38 Abs. 1 HGO wären danach in der Kreisstadt Heppenheim 45 Stadtverordnete zu wählen.
Aufgrund § 38 Abs. 2 HGO wurde hiervon abweichend in § 1a der Hauptsatzung der Kreisstadt Heppenheim die Zahl der Mitglieder der Stadtverordnetenversammlung auf 37 Stadtverordnete festgelegt.
Gemäß § 5 der Hauptsatzung der Kreisstadt Heppenheim beträgt die Zahl der Mitglieder der Ortsbeiräte
- für die Stadtteile Mittershausen-Scheuerberg und Ober-Laudenbach jeweils 7,
- für die Stadtteile Erbach, Hambach, Kirschhausen (mit Igelsbach), Sonderbach und Wald-Erlenbach jeweils 9.